Geschäftsordnung

Die Piratenfraktion Witten hat sich in ihrer konstituierenden Fraktionssitzung am 9. Oktober 2020 ihre Geschäftsordnung gegeben. Sie wurde von der Fraktionsversammlung am 22. Oktober 2020 (Änderung zum Thema Ausschluss von Fraktionsmitgliedern), am 4. Januar 2021 (Ergänzung zum Streaming von Fraktionssitzungen), am 23. August 2021 (Rücknahme der Änderung vom 4. Januar 2021) und am 21. März 2022 (Änderung zu Umlaufbschlüssen und zur schnelleren Veröffentlichung des Protokolls) geändert.

Inhalt

§ 1 Zusammensetzung

(1) Die in den Stadtrat auf der Liste der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) gewählten Ratsmitglieder bilden für die Dauer der Wahlperiode die Fraktion „Piratenfraktion Witten“ (Kurzbezeichnung „PIRATEN“). Fraktionsmitglieder sind darüber hinaus die von ihr benannten Sachkundigen Bürger.innen und gegebenenfalls später in die Fraktion aufgenommenen Ratsmitglieder, die ursprünglich über andere Listen in den Stadtrat gewählt wurden.

(2) Andere Mitglieder des Stadtrats können in die Fraktion aufgenommen werden, wenn die bestehenden Ratsmitglieder der Fraktion dies einstimmig beschließen.

(3) Die von der Fraktion benannten Sachkundigen Bürger.innen sind voll stimmberechtigt. Sie können allerdings immer durch ein einstimmiges Veto der Stadtratsmitglieder überstimmt werden. Das Stimmrecht der Sachkundigen Bürger.innen beginnt mit der Wahl durch den Stadtrat und endet augenblicklich durch Austritt oder Ausschluss aus der Fraktion.

(4) Der Austritt aus der Fraktion erfolgt schriftlich oder durch eine Erklärung während einer Fraktionssitzung oder durch eine öffentliche Erklärung oder in Textform durch eine E-Mail auf der Fraktionsmailingliste.

(5) Mitglieder können jederzeit von der Fraktion ausgeschlossen werden, wenn die bestehenden Ratsmitglieder der Fraktion dies einstimmig beschließen.

(6) Durch Mehrheitsbeschluss der Fraktionsmitglieder können andere Mitglieder des Stadtrats als Hospitant.innen in die Fraktionsarbeit einbezogen werden.

§ 2 Aufgaben der Fraktion und ihrer Mitglieder

(1) Die Fraktion berät und entscheidet über die kommunalpolitische Arbeit im Stadtrat, in den Ausschüssen und sonstigen Gremien. Über Personal​ und Finanzangelegenheiten entscheidet die Fraktion autonom.

(2) Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung, Umsetzung und Verwirklichung einer Kommunalpolitik nach den Grundsätzen der Piratenpartei. Die Fraktion orientiert ihre kommunalpolitische Arbeit an freiheitlichen, demokratischen, sozialen und ökologischen Grundsätzen. Richtschnur für die Beschlüsse ist das zur Kommunalwahl aufgestellte Programm.

(3) Die Fraktionsmitglieder vertreten in den jeweiligen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion. Fraktionsmitglieder, die sich bei Abstimmungen im Stadtrat, in Ausschüssen oder sonstigen Gremien von der Fraktionsmeinung abweichend verhalten wollen, sollten dies dem Fraktionsvorstand rechtzeitig mitteilen.

(4) Es ist Aufgabe der Fraktion,

a) eine einheitliche Willensbildung der Mitglieder der Fraktion zu fördern und weitestgehend deutliche Mehrheiten zu vertreten,

b) die Einwohner.innen und insbesondere die Mitglieder der Piratenpartei über ihre kommunalpolitischen Aktivitäten zu informieren,

c) die Einwohner.innen dazu zu ermuntern sich in die Arbeit der Fraktion und in die kommunalpolitische Willensbildung in Witten aktiv einzubringen.

(5) Die Fraktionsmitglieder sind für die eigenständige Bearbeitung, Recherche, Kontaktpflege und Initiative in den von ihnen gewählten Aufgabenbereichen zuständig.

§ 3 Anträge und Anfragen

(1) Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Stadtrat und seine Ausschüsse sind der Fraktion unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Anträge sollen vor der Einbringung in der Fraktion beraten und mehrheitlich beschlossen werden. In dringenden Fällen oder nach vorheriger einheitlich zustimmender Beratung auf der Fraktionsmailingliste kann der Fraktionsvorstand auch einstimmig über die Einbringung entscheiden und hat die übrigen Fraktionsmitglieder dann unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Ausnahmen sind Anträge, die spontan im Verlauf von Stadtrats- und Ausschusssitzungen eingebracht werden, etwa mündliche Änderungsanträge oder Anträge zur Geschäftsordnung des Rates. Auch diese Anträge sollen der Beschlusslage der Fraktion nicht widersprechen.

§ 4 Öffentlichkeitsarbeit

(1) Es ist die Aufgabe der Fraktion, die Öffentlichkeit und insbesondere Mitglieder der Piratenpartei, interessierte Verbände, Institutionen und Einzelpersonen über ihre kommunalpolitischen Ziele und Aktivitäten zu informieren. Die Fraktion betreibt dazu Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Namens der Fraktion können öffentliche Erklärungen nur abgegeben werden, wenn die Erklärung der inhaltlichen Beschlusslage entspricht. Schriftliche Erklärungen online wie offline im Namen der Fraktion erfolgen in Absprache mit dem Fraktionsvorstand.

§ 5 Interfraktionelle Zusammenarbeit

(1) Ob und wie bestimmte Themen im Stadtrat und in Ausschüssen gemeinsam mit anderen Fraktionen bearbeitet werden, entscheidet die Fraktionsversammlung durch einfache Mehrheit innerhalb einer Fraktionssitzung oder durch Umlaufbeschluss. In dringenden Fällen kann der Fraktionsvorstand auch einstimmig darüber entscheiden und hat die übrigen Fraktionsmitglieder dann unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Absprachen mit anderen Fraktionen und Erklärungen gegenüber anderen Fraktionen können vom Fraktionsvorstand abgegeben werden. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Fraktion gebunden.

§ 6 Organe

Die Organe der Fraktion sind der Fraktionsvorstand sowie die Fraktionsversammlung.

§ 7 Die Fraktionsversammlung

(1) Die Fraktionsmitglieder gemäß § 1 Abs. 1 bilden die Fraktionsversammlung.

(2) Die Fraktionsversammlung bestimmt die Grundlinien der Fraktionspolitik und entscheidet über alle anstehenden Einzelfragen. Sie wählt den Fraktionsvorstand und entscheidet über die Besetzung von Ausschüssen, Aufsichtsräten usw. Sie tritt regelmäßig zu Fraktionssitzungen zusammen.

(3) Die der Fraktion angehörigen Stadtratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen verpflichtet. Weitere Fraktionsmitglieder gemäß §1 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung sollten an den Sitzungen teilnehmen, sofern für ihren Aufgabenbereich relevante Punkte zur Befassung anstehen. Wer an einer Fraktionssitzung nicht teilnehmen kann, zeigt dies frühzeitig an.

(4) Eine Fraktionssitzung wird durch ein Mitglied des Fraktionsvorstands einberufen. Der Fraktionsvorstand schlägt eine Tagesordnung vor. Die Fraktion tagt mindestens vor jeder Sitzung des Stadtrats; Ausschusssitzungen werden möglichst gebündelt vorberaten.

(5) Auf Antrag mindestens eines Drittels der Fraktionsmitglieder ist umgehend eine Fraktionssitzung unter Angabe der Beratungspunkte einzuberufen.

(6) Die Einladung zu den Fraktionssitzungen erfolgt in der Regel per E-​Mail. Zu den Fraktionssitzungen werden alle Fraktionsmitglieder eingeladen.

(7) Fraktionssitzungen sind öffentlich, alle Fraktionsmitglieder haben Rederecht. Die Sitzungsleitung kann Gästen das Wort erteilen. Stehen Angelegenheiten zur Beratung an, die Gegenstand einer nicht-öffentlichen Stadtrats- oder Ausschusssitzung waren oder sein werden, so haben die nicht zur Teilnahme an solchen nicht-öffentlichen Sitzungen Berechtigten die Sitzung zu verlassen. Auf Beschluss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Fraktionsmitglieder kann die Öffentlichkeit auf Fraktionsmitglieder und die Fraktionsgeschäftsführung beschränkt werden.

(8) Die Fraktionssitzung ist beschlussfähig, wenn die Einladung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erfolgt. Kann diese Ladungsfrist nicht eingehalten werden, ist sie beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stadtratsmitglieder und die Hälfte der Fraktionsversammlung anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.

(9) Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag eines Fraktionsmitglieds wird geheim abgestimmt. Weiterhin sind Umlaufbeschlüsse zwischen den Fraktionssitzungen möglich. Auf einen Umlaufbeschluss wird auf der Mailingliste des Fraktion hingewiesen. Die Abstimmung muss mindestens 24 Stunden laufen, es sei denn, die einfache Mehrheit der Fraktionsmitglieder wird vorher erreicht. Die per Umlaufbeschluss gefassten Entscheidungen müssen bei der nächsten Fraktionssitzung mitgeteilt werden.

(10) Über jede Fraktionssitzung ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen.

(a) Die Protokollantin oder der Protokollant wird von der Fraktionsversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(b) Das Protokoll entsteht während der Fraktionssitzung und wird am Ende der Fraktionssitzung auf Richtigkeit geprüft und abgestimmt.

(c) Das Protokoll der Fraktionssitzung wird unverzüglich leicht auffindbar im Internet veröffentlicht. Die Verantwortung für diese Aufgabe hat die/der Protokollant.in.

(d) Nicht-öffentliche Protokollteile sind nur dem potentiellen Teilnehmerkreis einer nicht öffentlichen Fraktionssitzung zuzuleiten.

(e) Im Protokoll werden zumindest die Anwesenheit, Umlaufbeschlüsse seit der letzten Fraktionssitzung, Anträge, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse mit Nennung des jeweiligen Abstimmungsverhaltens der anwesenden Fraktionsmitglieder, Beginn und Ende der Sitzung und der Sitzungsort festgehalten.

§ 8 Fraktionsvorstand

(1) Zur Koordination ihrer Arbeit wählt die Fraktionsversammlung aus dem Kreis ihrer Stadtratsmitglieder einen Fraktionsvorstand. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Er ist mit einfacher Mehrheit abwählbar, wobei zwischen dem Antrag auf Abwahl und der Sitzung der Fraktion eine Frist von mindestens zwei Tagen zu liegen hat.

(2) Dem Fraktionsvorstand gehören zwei Personen an, die oder der Fraktionsvorsitzende und die oder der stellvertretende Fraktionsvorsitzende.

(3) Der Fraktionsvorstand bestellt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Fraktion, beruft die Fraktionssitzungen ein, bereitet die Tagesordnung vor, leitet die Fraktionsversammlung und vertritt die Fraktion.

(4) Aufgabe des Fraktionsvorstands ist es, den Überblick über lang​ und kurzfristig zu bearbeitende Politikfelder zu gewährleisten.

§ 9 Finanzen

(1) Über die Verwendung der Zuwendungen an die Fraktion entscheidet die Fraktionsversammlung. Ein Haushaltsvorschlag ist vor Beginn eines Kalenderjahres zu beschließen.

(2) Die oder der Fraktionsvorsitzende führt die Kassengeschäfte. Sie oder er ist der Fraktionsversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Fraktionsvorstand kann die Kassengeschäfte an die Geschäftsführung übertragen.

(3) Zwei von der Fraktion gewählte Rechnungsprüfer.innen prüfen jährlich Einnahmen und Ausgaben und berichten darüber der Fraktion.

§ 10 Annahme und Änderung dieser Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch die Ratsfraktion in Kraft. Dies gilt auch für Änderungen der Geschäftsordnung.